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Gericht: Finanzgericht Hessen
Urteil verkündet am 19.01.2009
Aktenzeichen: 2 K 141/08
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 15 |
HESSISCHES FINANZGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 2 K 141/08
In dem Rechtsstreit
wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2002 - 2006
hat Richter am Hessischen Finanzgericht als Einzelrichter mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung am 19. Januar 2009
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die von der Klägerin ausgeübte gewerbliche Betätigung für die Jahre 2002 - 2006 als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei anzusehen ist.
Gesellschaftszweck der Klägerin, an der Frau A (Ehefrau des in 1995 verstorbenen Pensionsbetreibers B) mit 10 v.H., Herr C (Sohn der Frau A) mit 50 v.H. und Herr D (ehemaliger Schwiegersohn der Frau A) mit 40 v.H. beteiligt ist, ist der Betrieb einer Pension mit 10 - 12 Betten. Der Pensionsbetrieb wurde 1991 durch Herrn B aufgenommen, nach dessen Tod im Jahr 1995 zunächst durch dessen Witwe Frau A und ab 1998 in Form der klagenden GbR weitergeführt.
Auf der Grundlage der Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung ergingen für die Jahre 2002 - 2006 jeweils nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, in denen jeweils negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt wurden (Bescheid vom 22.08.2003 für 2002 = € -10.638,--; Bescheid vom 15.06.2004 für 2003 = € -10.714,35; Bescheid vom 03.06.2005 für 2004 = € -10.669,67; Bescheid vom 31.03.2006 für 2005 = € -13.587,45; Bescheid vom 08.05.2007 für 2006 = € -15.179,29).
Auf der Grundlage einer bei der Klägerin in der Zeit vom 13.07. bis 25.10.2007 mit Unterbrechungen durchgeführten Außenprüfung wurden die die Klägerin betreffenden Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2002 - 2006 gemäß § 164 Abs. 2 AO mit Bescheide des Beklagten jeweils vom 12.11.2007 mangels Gewinnerzielungsabsicht aufgehoben.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben ihrer Empfangsbevollmächtigten vom 29.11.2007 Einspruch ein und beantragte zudem die Aussetzung der Vollziehung.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Steuererklärungen immer von einem Steuerberater erstellt und durch das Finanzamt jeweils geprüft und nicht beanstandet worden seien. Die Empfangsbevollmächtigte und Gesellschafterin der Klägerin Frau A habe bei der Industrie- und Handelskammer die Prüfung zur Kauffrau im Bereich Nahrungsmittel und Gaststätten bestanden.
Seit 1982 habe sie den vorherigen Betrieb (Reiterhof mit Bewirtschaftung) und ab 1991 die Pension geführt. Nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 1995 habe sie zunächst versucht, die Pension zu verkaufen. Da dies nicht möglich gewesen sei, sei der Sohn und der (ehemalige) Schwiegersohn eingesprungen und hätten die Rückzahlung der Kredite übernommen. Nach seiner Scheidung wohne der Sohn auch wieder in dem Pensionsgebäude. Eine Umstrukturierung von Langzeitgästen auf Club- und Wochenendgästen habe nicht stattgefunden, weil dies bei einem Bettenangebot von 10 - 12 Betten nicht möglich sei. Es sei aber intensiv in Seniorenzeitungen inseriert worden. Zudem habe eine Umstrukturierungsmaßnahme im ebenfalls in X ansässigen Hotel "E" im Jahr 2006 gezeigt, dass dies allein nicht nütze. Auch würden Gäste von zu Hause abgeholt und zurückgebracht. Dies habe zunächst der verstorbene Ehemann und danach der Sohn an seinen freien Sonntagen gemacht.
Mit Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 18.12.2008 wurde der Einspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Pensionsbetrieb ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werde. Zwar spreche der Beweis des ersten Anscheins bei einem Pensionsbetrieb dafür, dass er in der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werde, weil ein Betrieb dieser Art nach der Lebenserfahrung typischerweise nicht dazu bestimmt und geeignet sei, der Befriedigung persönlicher Neigungen des Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Verluste außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen. Der Anscheinsbeweis sei aber entkräftet, weil im Streitfall von einem unveränderten Beibehalten eines verlustbringenden Geschäftskonzepts auszugehen sei und eine Umstellung bei einem Bettenangebot von 10 - 12 Betten nach den Ausführungen der Klägerin auch gar nicht möglich sei. Von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht sei auszugehen, weil der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten könne. Persönliche Gründe für das Beibehalten der verlustbringenden Tätigkeit seien darin zu sehen, dass zwei an dem Pensionsbetrieb Beteiligte ihre Wohnungen in dem Betriebsgebäude hätten. In Höhe des Anteils der betrieblichen Kosten könne durch die Fortführung des Betriebs zumindest ein Teil der ohnehin anfallenden Hauskosten (Zinsen, Instandhaltungen etc.) steuerlich mindernd berücksichtigt werden, da sowohl der Sohn, als auch der Schwiegersohn steuerlich relevante andere Einkünfte hätten.
Hiergegen erhob die Klägerin mit am 17.01.2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten Klage und suchte mit am 14.04.2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten um einstweiligen Rechtsschutz nach, welcher mit Beschluss des Senats vom 12.06.2008 gewährt worden ist.
Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Gründe der Einspruchsentscheidung in methodischer als auch rechtlicher Hinsicht nicht geeignet seien, das Tatbestandsmerkmal der Liebhaberei zu begründen.
So sei das BMF-Schreiben vom 08.10.2004 nicht einschlägig, weil es sich mit der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und nicht mit der Gewinnerzielungsabsicht bei Einkünften aus Gewerbebetrieb beschäftige. Die Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Gewinnerzielungsabsicht habe zweistufig zu erfolgen. Zum einen sei eine Ergebnisprognose und dann die Prüfung der einkommensteuerrechtlichen Relevanz der Tätigkeit vorzunehmen. Die von dem Beklagter vorgenommene Prognoseentscheidung entspreche nicht den Anforderungen der von der Rechtsprechung entworfenen Grundsätze. Nicht nachvollziehbar sei die Annahme des Beklagten, dass der Betrieb der Klägerin nach seiner Wesensart und Art der Bewirtschaftung auf Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten könne.
Doch selbst, wenn die Totalgewinn-Prognose negativ ausfalle, fehle im Streitfall die Feststellung der einkommenssteuerlichen Irrelevanz der Betätigung.
Bei einer allgemeinen hauptberuflichen und gewinnbringend ausgeübten Tätigkeit seien allein langjährige Verluste nicht steuerschädlich. Vielmehr müssten weitere persönliche Gründe vorliegen. Derartige Gründe lägen insgesamt nicht vor. So bezahlte die Klägerin keine Gehälter an Angehörige. Auch stünden den Verlusten tatsächliche Liquiditätsverluste gegenüber. So müssten beispielsweise die Zinsen liquiditätsmäßig gezahlt werden. Allein aus dem Umstand, dass jemand 1 € dem Betrieb zuwende, der als Verlust bei einem Steuersatz von 30 v.H. zu einer Steuerersparnis von € 0,30 führe, könne kaum als Verlustzuweisungsmodell angesehen werden. Auch habe die Klägerin ihr Konzept geändert, indem sie sich nunmehr vollständig auf Senioren konzentriere und in den einzelnen Kalenderjahren Werbeanzeigen in Seniorenzeitungen geschaltet habe.
Angesprochen werde nunmehr die Zielgruppe der rüstigen Rentner, die durch Wandern die Landschaft rund um X erkunden wollen.
Die Klägerin beantragt,
die Aufhebungsbescheide des Beklagten über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2002 - 2006 jeweils vom 12.11.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.12.2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt ergänzend zu seinen Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vor, dass die unterlassenen Umstrukturierungsmaßnahmen als gewichtiges Beweisanzeichen für das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht zu werten sei. Auch spreche die Grundstücksübertragung der Frau A an ihren Sohn bzw. Schwiegersohn für ein persönliches Motiv der Fortführung des verlustbringenden Betriebes.
Mit Beschluss des Senats vom 12.11.2008 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Die Beteiligten haben während des Erörterungstermins am 11.11.2008 übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Aufhebungsbescheide vom 12.11.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).
Der Beklagte hat zutreffend die ursprünglichen Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 2002 - 2006 aufgehoben. Gewinne und Verluste aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG sind - abgesehen von weiteren hier nicht streitigen Voraussetzungen - gemäß § 179 Abs. 1 AO i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO nur dann gesondert festzustellen, wenn es sich um gewerbliche Einkünfte handelt an denen mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Vorliegend erzielte die Klägerin in Ermangelung einer Gewinnerzielungsabsicht jedoch keinerlei feststellbare Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG.
Eine einkommenssteuerlich relevante Betätigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - nur gegeben, wenn die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse/Gewinne zu erzielen (vgl. hierzu und zum Folgenden aus der jüngeren Rechtsprechung des BFH zur sog. "Liebhaberei" z.B. das Urteil vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, BFH/NV 2004, 718, m. w. N.). Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des gewerblichen Unternehmens ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns. Dabei ist unter dem Begriff "Totalgewinn" das positive Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation zu verstehen. Ob der Steuerpflichtige in diesem Sinne eine Gewinnerzielungsabsicht hatte, kann nicht aus seinen Absichtserklärungen, sondern nur anhand äußerer Merkmale festgestellt werden.
Es muss deshalb im Einzelfall aufgrund objektiver Umstände auf das Vorliegen oder Fehlen dieser Absicht geschlossen werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass die objektive Eignung des Betriebs zur Erzielung eines Totalgewinns entscheidend ist. Die objektiven Verhältnisse (Wesensart des Betriebs, Art der Betriebsführung, Ertragsaussichten) sind lediglich Beweisanzeichen für die subjektiven Vorstellungen des Steuerpflichtigen in dem zu beurteilenden Veranlagungszeitraum. Maßgebend ist immer, wie sich die Verhältnisse aus der Sicht des an objektiven Gegebenheiten orientierten Steuerpflichtigen dargestellt haben (vgl. Groh in Der Betrieb --DB-- 1984, 2424, 2426; derselbe in Die Wirtschaftsprüfung --WpG-- 1984, 655, 658; Woerner in Betriebs- Berater --BB-- 1985, 908). Gewinnerzielungsabsicht kann deshalb auch dann gegeben sein, wenn ein Betrieb aus der Sicht eines objektiven, sachkundigen Beobachters nach seiner Wesensart oder der Art seiner Betriebsführung keinen Totalgewinn erzielen kann. In einem solchen Fall wird der Steuerpflichtige allerdings substantiiert Umstände darlegen und glaubhaft machen müssen, die ihn - aus seiner Sicht - zu der Annahme berechtigten, die in der Vergangenheit angefallenen Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebs durch spätere Gewinne ausgleichen und ein positives Gesamtergebnis erzielen zu können. Bei gewerblichen Betrieben, wie im Streitfall in Form eines Pensionsbetriebes, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er in der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird. Denn Unternehmen dieser Art sind nach der Lebenserfahrung typischerweise nicht dazu bestimmt und geeignet, der Befriedigung persönlicher Neigungen des Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen. Dieser Anscheinsbeweis kann jedoch vom Finanzamt entkräftet werden. Er entfällt bereits dann, wenn das FA die ernsthafte Möglichkeit darlegt, dass im konkreten Einzelfall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Motive des Steuerpflichtigen für die Fortführung des Unternehmens bestimmend waren (vgl. BFH-Beschluss vom 12.Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, 527, BStBl II 1978, 620, und Urteil vom 13.November 1979 VIII R 93/73, BFHE 129, 53, BStBl II 1980, 69).
Wenn dauernde Verluste auf das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht hindeuten, reicht dies allein für die Entkräftung des Anscheinsbeweises nicht aus. Bei längeren Verlustperioden müssen weitere Umstände hinzukommen, die es als ernsthaft möglich erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (BFH-Beschluss vom 25.06.1984, GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751). Die ernsthafte Möglichkeit, dass ein jahrelang ausschließlich mit Verlusten arbeitender Betrieb nicht in der Absicht der Gewinnerzielung geführt wird, ist jedenfalls dann gegeben, wenn feststeht, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten kann.
Ausgehend von diesen Grundsätzen geht das Gericht davon aus, dass der Betrieb der Klägerin nach der Lebenserfahrung typischerweise nicht dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen des Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen, so dass der Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht spricht.
Aufgrund der Aussage der Gesellschafterin A im Rahmen des Erörterungstermins vom 11.11.2008 und der vom Beklagten nachgereichten Unterlagen steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der o. a. Anscheinsbeweis erschüttert worden ist, weil vorliegend von einem unveränderten Beibehalten eines verlustbringenden Geschäftskonzepts auszugehen ist und der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten kann, so dass davon auszugehen ist, dass die Klägerin die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen der Gesellschafter ausübt (BFHBeschluss vom 25.06.1984, GrS 4/82, BFHE 141, 405l).
Zu dieser Annahme kommt das Gericht, weil aufgrund der nunmehr nachvollziehbaren Prognose des Beklagten davon auszugehen ist, dass der Betrieb der Klägerin keinen Totalgewinn erzielen wird, wobei für die Ermittlung die in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinne/ Verluste und der aus der Betriebsbeendigung voraussichtlich ergebende Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn/-verlust zu berücksichtigen ist. Danach ergibt sich ein Totalverlust von ca. € 320.000.
An die im Aussetzungsbeschluss vom 12.06.2008 dargelegten Bedenken hält das Gericht nicht mehr fest. So ist nach der Überzeugung des Gerichts die Erzielung eines Totalgewinns auch dann nicht möglich, wenn man zugunsten der Klägerin bei der Prognose nicht den Durchschnitt des Betriebsergebnisses der letzten fünf Jahre, sondern den der gesamten bisherigen Betriebsdauer zugrunde legt. Die weiteren Bedenken in tatsächlicher Hinsicht konnten im Rahmen des Erörterungstermins ausgeräumt werden. Insbesondere hat der Beklagte glaubhaft versichert, dass der Prognose lediglich die betrieblich veranlassten Aufwendungen zugrunde gelegt worden sind. Darüber hinaus ist der Ansatz gleichbleibender Zinsaufwendungen im Rahmen der Prognose nicht zu beanstanden, weil nach dem unwidersprochenem Vortrag des Beklagten und der in der Behördenakte enthaltenen Zinsbescheinigung eine Tilgung des Darlehens während der Laufzeit nicht vorgesehen ist. Insoweit geht selbst die Klägerin im Rahmen der von ihr vorgelegten Prognose von einer kontinuierlichen Zinsbelastung aus. Inwiefern die prognostizierte gleichbleibende Zinsbelastung der Höhe nach lediglich mit € 4.500 in Ansatz gebracht worden sind (für 2006 wurden Zinsaufwendungen in Höhe von € 7.501 geltend gemacht), ist hingegen nicht nachvollziehbar und konnte von der Gesellschafterin der Klägerin Frau A im Rahmen des Erörterungstermins auch nicht aufgeklärt werden.
Schließlich ist auch der von der Beklagten ermittelte Aufgabegewinn nicht (mehr) zu beanstanden.
Der für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebliche erzielbare Totalgewinn setzt sich aus den in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinnen/Verlusten und dem sich bei Betriebsbeendigung voraussichtlich ergebenden Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn/-verlust zusammen. Kann - wie im Streitfall - nicht davon ausgegangen werden, dass der Betrieb veräußert wird, so ist der Schätzung des Totalgewinns ein (fiktiver) Aufgabegewinn/-verlust gemäß § 16 Abs. 3 EStG zugrunde zu legen.
Der Aufgabegewinn, in dem die stillen Reserven des Betriebsvermögens erfasst werden, lässt sich durch Gegenüberstellung des bis zum Aufgabegewinn fortentwickelten letzten Betriebsvermögens als sog. Aufgabe-Anfangsvermögen und des sich durch Ansatz der Werte des § 16 Abs. 3 EStG ergebenden sog. Aufgabe-Endvermögens ermitteln (BFH-Urteil vom 7. März 1996 IV R 52/93, BFHE 180, 302, BStBl II 1996, 415).
Im Aufgabe-Anfangsvermögen sind die Wirtschaftsgüter mit ihrem Buchwert auszuweisen, während sie im Aufgabe-Endvermögen mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen sind. Der Aufgabegewinn besteht in der Differenz zwischen dem gemeinen Wert und dem Buchwert der einzelnen Wirtschaftsgüter. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Beklagte den Aufgabegewinn zutreffend mit ca. € 28.856 ermittelt. Darüber hinaus kommt es vorliegend auf die exakte Ermittlung der Höhe des Aufgabegewinns im Streitfall nicht an, weil auch unter Berücksichtigung eines für die Klägerin günstigen höheren Aufgabegewinn die Erzielung eines Totalgewinns nicht zu erwarten ist.
Die Annahme des Gerichts wird im Übrigen von der Überzeugung der Gesellschafterin A getragen, soweit diese im Rahmen des Erörterungstermins ebenfalls davon ausgeht, dass mit dem Pensionsbetrieb in der vorliegenden Form ein Gewinn nicht zu erwarten ist. Soweit die Klägerin im Rahmen der Außenprüfung eine eigene "Prognose" vorlegte, ist diese für die vorliegende Beurteilung nicht aussagekräftig. Einerseits ist in keiner Weise in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb ab dem Wirtschaftsjahr 2007 die Erlöse auf € 16.000 und ab dem Jahr 2008 auf € 18.000 steigen werden. Diese Annahme entbehrt jedweder Grundlage, weil nach den dem Gericht vorliegenden EinnahmeÜberschuss- Rechnungen der Jahre 1991 bis 2006 die Erlöse sich im Wesentlichen verringerten (DM 52.732 im Jahr 1993 auf € 4.811 im Jahr 2006) und nach dem dem Beklagten vorliegenden Abschluss für das Jahr 2007 der prognostizierte Wert für 2007 auch nicht annäherungsweise erreicht worden ist.
Zudem widersprechen die prognostizierten Erlöse den eigenen im Rahmen des Erörterungstermins geäußerten Einschätzungen der Gesellschafterin A. Dass die prognostizierten Erträge der Klägerin nicht verwertbar sind, wird auch durch den Umstand deutlich, dass die Gesellschafterin der Klägerin A auf Nachfrage des Gerichts im Rahmen des Erörterungstermins nicht erklären konnte, auf welcher Grundlage die Prognosebeträge ermittelt worden sind.
Entgegen dem bisherigen Vortrag der Klägerin vermag das Gericht auch keine Reaktion der Klägerin auf die anhaltenden Verluste zu erkennen.
Ein wichtiges Merkmal bei der Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht ist, wie ein Steuerpflichtiger auf eine längere Verlustperiode reagiert, ob er unverändert die verlustbringende Tätigkeit fortführt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, 292) oder eine Umstrukturierung vornimmt oder sich um eine Beendigung bemüht, wenn er nach einer betriebsbedingten Anlaufphase erkennt, dass ein Gewinn nicht zu erzielen ist (Urteile vom 7. August 1991 X R 10/88, BFH/NV 1992, 108, 110, m.w.N.; vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, 280; vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, 207). Im Streitfall ist eine Reaktion der Klägerin weder erfolgt, noch beabsichtigt. Unwahr ist, soweit die Klägerin im Rahmen des Klageverfahrens vorgetragen hat, es seien Umstrukturierungsmaßnahmen in der Art erfolgt, dass man sich vermehrt auf Senioren als Zielgruppe konzentriert habe. Ausweislich der Aussage der Gesellschafterin A im Rahmen des Erörterungstermins waren die Senioren von Anfang an die Gruppe der bevorzugten Vermietungsgäste, auch seien diese bereits seit der Aufnahme des Gewerbebetriebes mit dem PKW zunächst vom verstorbenen Ehemann der Gesellschafterin A und später vom Sohn abgeholt worden. Darüber hinaus hat die Gesellschafterin A zum Ausdruck gebracht, dass ihrer Ansicht nach, aufgrund der Lage des Grundstücks und der sonstigen Umstände, Umstrukturierungsmaßnahmen weder möglich noch - aufgrund der Erfahrungen des Hotels E - sinnvoll erscheinen.
Neben der o. a. Feststellung des Gerichts, der Betrieb der Klägerin ist nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht dazu geeignet und bestimmt, mit Gewinn zu arbeiten ist darüber hinaus davon auszugehen, dass die Klägerin den Betrieb nur aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen der Gesellschafter in den Streitjahren ausgeübt hat. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die aus dem Verlustausgleich resultierende Steuerersparnis grundsätzlich als Beweisanzeichen für das Vorliegen einkommensteuerrechtlich unbeachtlicher Motive allein nicht (immer) ausreicht. Dies wird von der Rechtsprechung nur dann als persönliches Motiv herangezogen, sofern es sich um die Beurteilung reiner Verlustzuweisungsgesellschaften handelt, deren Geschäftskonzept darauf beruht, zunächst buchmäßige Verluste - etwa durch die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen - auszuweisen und zu einem späteren Zeitpunkt steuerfreie oder -begünstigte Veräußerungsgewinne zu erzielen (BFH-Entscheidungen in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb (2); vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, unter II.3.b). In Fällen wie vorliegend - außerhalb der Beurteilung von Verlustgesellschaften - ist nach der Rechtsprechung von einer privaten Motivation immer dann nicht auszugehen, soweit die Verrechnung echter den Steuerpflichtigen wirtschaftlich belastender Verluste zur Verrechnung mit anderweitigen positiven Einkünften führt (BFH-Urteile in BFH/NV 1995, 866, unter 2.b cc, und in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663, unter II.2.c). Dies hat seinen Grund darin, dass es ökonomisch unvernünftig wäre, einen Verlustbetrieb, in den man tatsächlich laufend und unwiederbringlich Kapital nachschießen muss, nur deshalb zu unterhalten, um eine steuerliche Verlustverrechnung vornehmen zu können. Denn die Verluste können sich nur in Höhe des individuellen Grenzsteuersatzes "vorteilhaft" auf das Vermögen des Steuerpflichtigen auswirken, während das verlorene Kapital in voller Höhe vermögensmindernd wirkt. Zudem können nach der Rechtsprechung des BFH die Voraussetzungen der Liebhaberei denknotwendig nur dann erfüllt sein, wenn ein solcher Betrieb objektiv nicht die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen darstellt, sondern diesem andere Geldmittel zur Verfügung stehen, die wirtschaftlich seine wirkliche Existenzgrundlage bilden und die es ihm darüber hinaus ermöglichen, den verlustbringenden Betrieb - aus welchen Gründen auch immer - trotz der ständigen Verluste beizubehalten (BFHEntscheidungen vom 22. Juli 1982 IV R 74/79, BFHE 136, 459, BStBl. II 1983, 2, unter 1.; vom 19. Januar 1998 XI B 23/97, BFH/NV 1998, 845; vom 14. Juli 2003 IV B 81/01, BFHE 202, 553, BStBl. II 2003, 804, unter 1.b bb).
Im Streitfall erwirtschaftet die Klägerin nach den Feststellungen des Gerichts hingegen keine sie wirtschaftlich belastende Verluste. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die den Verlust begründenden Aufwendungen im Wesentlichen durch die Anschaffung und die Unterhaltung der Immobilie begründet sind und auch ohne die Aufrechterhaltung des Pensionsbetriebes entstehen würden. In derartigen Fällen ist aber davon auszugehen, dass die Verrechnung der gewerblichen Verluste mit anderen positiven Einkünften einen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil begründet und daher ein zusätzliches starkes Indiz für die Annahme der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht darstellt, weil der Betrieb aus in der privaten Lebensführung liegenden Gründen fortgeführt wurde, zumal die Gesellschafter nach den Feststellungen des Gericht über anderweitige Einkünfte für ihre notwendige Lebensführung verfügen. Für die Annahme der Fortführung des Betriebes aus einkommensteuerlich unbeachtlichen Motiven spricht des Weiteren, dass die Tätigkeit der Klägerin die Möglichkeit eröffnet, ohnehin anfallende Kosten in Verbindung mit der Unterhaltung des Hauses in den einkommensteuerlich relevanten Bereich zu verlagern (ähnlich FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. November 2002 2 K 399/00, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 532, unter 2.2.3.1., rkr.; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 205, 243, BStBl. II 2004, 455, unter 3.a: im Verlustbetrieb Abzug von Gehaltszahlungen an die Tochter, die dafür auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten erbringt, BFH-Urteil vom 21.07.2004, X R 33/03, BStBl. II, 2004, 1063). So hat die Gesellschafterin der Klägerin A im Rahmen des Erörterungstermins selber ausgeführt, dass die Fortführung des Betriebes auch deshalb erfolgte, weil die Kosten weiter anfallen würden und ansonsten das Haus leer stehen würde.
Im Streitfall konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierauf einvernehmlich verzichtet haben Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin gemäß § 135 Abs. 1 FGO zu tragen.
Ende der Entscheidung
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